Das ändert sich 2021 für Sie als Anleger bei Mittelstandsprojekten

Das neue Jahr steht vor der Tür. Wie üblich zum Jahresauftakt treten ab 01.01.2021 in verschiedensten Rechtsbereichen neue Gesetze in Kraft.

Wir haben die zwei wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

  1. Steuerabzug der Zinserträge
  2. Änderung in der Verlustverrechnung.

1. Änderung: Abzug von Zinserträgen auch bei klassischen Krediten

Zinserträge aus Crowdfinanzierungsprojekten sind in der Regel steuerpflichtig. Sie müssen als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommenssteuer abgeführt werden.

Bisher: Abzug von Zinserträgen nur bei Nachrangdarlehen mit Erfolgszins

Im Rahmen von Nachrangdarlehen, bei denen ein Erfolgszins in Aussicht gestellt wird, erfolgt die Abfuhr vor der Zinsauszahlung direkt durch den Emittenten. Anders war es bei anderen Finanzierungsformen: Dort mussten Sie als Anleger die Angaben direkt an Ihr Finanzamt übermitteln.

Neu: Abzug von Zinserträgen auch bei klassischen Krediten

Die Kapitalertragssteuer wird ab 01.01.2021 für klassische Kredite direkt durch das auszahlende Kreditinstitut abgeführt.

Das bedeutet: Ab Januar erhalten Sie Zinsen abzüglich der angefallenen Kapitalertragssteuer ausgezahlt. Steuern müssen Sie nicht mehr gesondert im Rahmen der Steuererklärung abführen.

Der kleinliche Nachweis, welche Zinserträge wann und in welcher Höhe im Rahmen dieser Finanzierungen erzielt wurden, ist nicht mehr nötig.

Kein Abzug unter der Freibetragshöhe

Richtig gelesen! Zinseinnahmen müssen in der Regel versteuert werden – aber nicht immer. Eine Abgabe ist nicht erforderlich, wenn die gesamten Einnahmen der Kapitalerträge unter den persönlichen Sparer-Pauschbetrag fallen (gemäß § 20 Absatz 9 EStG). Dieser Freibetrag ist steuerfrei und beläuft sich im Rahmen der Einzelveranlagung auf 801 Euro bzw. bei zusammen veranlagten Personen auf 1.602 Euro pro Jahr.

Befreiung von der Kapitalertragssteuer mit Freistellungsauftrag

Um ihre Kapitalerträge von der Steuer zu befreien, können Anleger bei jedem ihrer Kredit- oder Finanzinstitute Freistellungsaufträge hinterlegen. Die entsprechenden Freibeträge müssen konkret festgelegt und verteilt werden und dürfen in Summe 801 bzw. 1602 Euro nicht überschreiten.

Kompliziertes Prinzip mit hohem Aufwand

Zu Beginn des Jahres müssen Sie absehen können, wo und in welcher Höhe Investitionen Erträge einbringen können. Bei Crowdfinanzierungen unmöglich vorherzusehen. Wir haben uns gegen die Hinterlegung von Freistellungsaufträgen bei Kapilendo entschieden.

Vorteil der nachträglichen Abrechnung ohne Freibetrag

Zunächst werden ggf. zu viel Steuern abgeführt, da der Freibetrag unberücksichtigt bleibt.
Der Vorteil: Die Aufteilung des Freibetrages muss nicht sofort erfolgen und es ist keine Übersicht über die einzelnen Höhen der Freistellungsaufträge nötig. Zu viel gezahlte Steuer kann im Rahmen der nächsten Steuererklärung zurückgeholt werden.

Einfache Übermittlung aller Erträge am Jahresende

Tipp der Redaktion: Am einfachsten ist die Erstellung einer Komplettübersicht im Tabellenformat, z.B. mit einer Excel-Tabelle.
Listen Sie dort alle Banken/Anbieter und die dort erzielten Kapitalerträge auf. Eine Übersicht zu allen Kapitalerträgen bei Kapilendo stellen wir Ihnen in Ihrem persönlichen Portfolio im ersten Quartal des neuen Jahres zur Verfügung.

Schlüsseln Sie auf, ob Abgeltungsteuer abgezogen wurde und wenn, in welcher Höhe. Die daraus resultierenden Werte können Sie in die entsprechenden Felder der Anlage KAP übertragen.

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2. Änderung: Verluste können zukünftig nicht mehr mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden

Im Jahr 2019 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, dass ab Januar 2021 Verluste gemäß § 20 Absatz 6 EStG zukünftig nicht mehr mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden können.

Ein Gutachten des Rechtsausschusses des Bundestags hält diese Entscheidung für rechtswidrig. Der Verband deutscher Kreditplattformen hat sich im Jahr 2020 vehement gegen diese Gesetzesänderung eingesetzt. Und doch gilt die Regelung ab dem 1. Januar 2021.

Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro

Statt einer Verrechnung wird es pro Anleger einen Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro geben. In diesem Rahmen dürfen Verluste weiterhin geltend gemacht werden.
Redaktion: Zunächst war von 10.000 Euro die Rede. Der Betrag wurde kurzfristig angehoben.

Kapilendo stellt Verlustbescheinigungen zur Verfügung

Grundsätzlich werden Projekte erst als Ausfall deklariert, wenn Insolvenzverfahren abgeschlossen sind. Erst dann kann ein Verlust geltend gemacht werden. Wir haben uns entschieden, für alle Nachrangprojekte, die sich aktuell in der Insolvenz befinden, bereits jetzt eine Verlustbescheinigung auszustellen.

Diese Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Steuererklärung für 2020 und abhängig vom jeweiligen Finanzamt verwendet werden, um Verluste gegenzurechnen. Bitte beachten Sie, dass wir hierbei keine Garantie übernehmen können, dass diese Bescheinigungen anerkannt werden.

Die Übermittlung der Bescheinigung erfolgt automatisch zum Ende des ersten Quartals 2021 an alle betroffenen Anleger.

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