Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten
I. Vermeidung von Interessenskonflikten hinsichtlich potentieller Projektträger
Die Invesdor GmbH geht keine Geschäftsbeziehungen mit Projektträgern ein, die an der Invesdor GmbH oder anderen Unternehmen der Invesdor-Gruppe beteiligt sind.
Auch folgende Personen werden nicht als Projektträger zugelassen:
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Anteilseigner, welche direkt oder indirekt mindestens 20% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Invesdor GmbH halten,
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Mitarbeiter der Geschäftsleitung oder Beschäftigte der Invesdor GmbH oder Unternehmen der Invesdor-Gruppe,
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Personen, welche durch Kontrollverhältnisse eng bzw. im Über-/ Unterordnungsverhältnis ähnlich einer Mutter-/ Tochtergesellschaftsbeziehung mit den genannten Anteilseignern oder den Mitarbeitern der Geschäftsleitung oder Beschäftigten der Invesdor GmbH verbunden ist. (Enge Verbindung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 lit. b der Richtlinie 2014/65/ EU (MiFID / Finanzmarktrichtlinie)
Die Invesdor GmbH halt insbesondere folgende juristische Personen als relevante Personen identifiziert, welche einen Interessenkonflikt auslösen:
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Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R mit einer Beteiligung von mehr als 20 % an der Invesdor INV AG
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Invesdor Services SPV 2 Oy mit einer Beteiligung von mehr als 20% an der Invesdor INV AG
Sofern für ein Finanzierungsprojekt auf der Plattform der Invesdor GmbH Zweckgesellschaften eingesetzt werden sollen, werden diese Regelungen entsprechend auf die Zweckgesellschaften angewendet, sodass keine Finanzierung mit Zweckgesellschaften angeboten wird, an welcher die Invesdor GmbH oder Anteilseigner mit mehr als 20% der Gesellschaftsanteile an der Invesdor GmbH, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Beschäftigte der Invesdor GmbH oder Unternehmen der Invesdor-Gruppe oder durch Kontrollverhältnisse eng mit der Invesdor GmbH verbundene Personen (Siehe Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 lit. b Richtlinie 2014/65/EU) an der Zweckgesellschaft beteiligt sind. (Siehe Art. 8 Abs. 2 ECSP-VO)
II. Vermeidung von Interessenskonflikten hinsichtlich anlegender Personen
Die Möglichkeit, in jegliche angebotene Schwarmfinanzierungsprojekte auf der Schwarmfinanzierungsplattform der Invesdor GmbH zu investieren, besteht grundsätzlich uneingeschränkt auch für Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte der Invesdor-Gruppe sowie auch eng mit der Invesdor-Gruppe verbundene Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 lit. b der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID).
Personen dieser Gruppen ist es jedoch nur möglich in angebotene Schwarmfinanzierungsprojekte zu investieren, sofern sie denselben automatisierten Investmentprozess mit denselben Regeln durchlaufen, der auch anderen Anlegenden der Plattform als alleinige Möglichkeit zur Investition in auf der Plattform der Invesdor GmbH angebotene Schwarmfinanzierungsprojekte zur Verfügung steht. So wird sichergestellt, dass eine Anlage nur unter denselben Bedingungen wie bei anderen Anlegenden auf der Plattform möglich ist.
Durch den automatisierten Investmentprozess ist es Personen der benannten Gruppen auch nicht möglich, bevorzugten Zugang zu Schwarmfinanzierungsangeboten zu bekommen. Anlagen über die Plattform der Invesdor GmbH ohne Nutzung des automatisierten Investmentprozesses sind nicht möglich.
Sämtliche für eine Anlage relevanten Informationen zu angebotenen Schwarmfinanzierungsangeboten werden auf der Plattform der Invesdor GmbH und insbesondere im entsprechenden Anlagebasisinformationsblatt des Projektträgers veröffentlicht, womit für die betroffenen Personengruppen auch kein privilegierter Zugang zu Informationen über angebotene Schwarmfinanzierungsprojekte besteht.
Außerdem überwacht die Invesdor GmbH, ob sich Interessenskonflikte aus weiteren, hier nicht genannten Umständen ergeben können und behandelt diese entsprechend.
III. Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Interessenskonflikten
Um die Einhaltung der ausgeführten Regelungen zu gewährleisten, halten die Invesdor GmbH sowie die weiteren Unternehmen der Invesdor Gruppe regelmäßige interne Schulungen mit ihren Mitarbeitern ab.
Mitarbeiter, welche am Due Diligence Prozess der Projektträger beteiligt sind, werden im Rahmen des Due Dilligence Prozesses verpflichtet, eine mögliche Beteiligung der relevanten Personen am Projektträger (siehe Ziffer I.) zu prüfen und eine solche etwaige Beteiligung sofort zu melden. Sollte eine maßgebliche Beteiligung festgestellt werden, wird der jeweilige Projektträger nicht auf der Plattform der Invesdor GmbH zugelassen, so dass diesbezüglich kein Interessenskonflikt entstehen kann.
Soweit Mitarbeiter aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes privilegierte Informationen (“Insider-Wissen”) über einen Projektträger gewinnen sollten, welche sonstigen Anlegern nicht durch die Informationen auf der Plattform und insbesondere dem Anlagebasisinformationsblatt des Projektträgers, zugänglich sind, sind diese Mitarbeiter ausnahmsweise von einem Investment in den jeweiligen Projektträger ausgeschlossen (siehe Ziffer II.). Im Rahmen der Schulungen werden alle Mitarbeiter der Invesdor GmbH und der Invesdor Gruppe darüber in Kenntnis gesetzt, dass eigene Investments aufgrund privilegierter Informationen unzulässig sind und arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen können.
Die Invesdor GmbH stellt mit den hier ausgeführten Maßnahmen eine Gleichbehandlung der Anleger sicher und vermeidet damit jegliche positiven oder negativen Diskriminierungen.
Die genannten Regeln werden intern mindestens einmal jährlich bewertet überprüft.
Sämtliche Prozesse und Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten werden stets aktuell gehalten und den Kunden zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger im jeweiligen Anlegerportfolio zur Ansicht und zum Download bereitgestellt.
Durch die Veröffentlichung auf der Webseite im Bereich Umgang mit Interessenskonflikten wird sichergestellt, dass Informationen zum Umgang mit Interessenkonflikten transparent und rechtzeitig offengelegt werden, sodass dieser im Entscheidungsprozess des Anlegenden angemessen berücksichtigt werden kann.